Calli präsentiert das 2F-CMS: sicher, einfach, schnell!

Ihr Zugang

Passwort vergessen?

* SSL - die Daten werden verschlüsselt an Ihren Browser gesendet

RSS

Immer auf dem neusten Stand bleiben: 

RSS

Add to Google

Das neue Telemediengesetz

Veröffentlicht am 15.06.2006 von Jens Ferner
 
Bisher herrscht noch heilloses Chaos in Deutschland wenn es um die rechtlichen Regelungen bezüglich Internetseiten geht. Da gibt es Teledienste und Mediendienste, jeweils mit eigenen Gesetzen wie dem TDG, TDDSG oder dem MDStV. Vieles überschneidet sich, anderes widerspricht sicht und seit jeher streitet man darüber wann eine Webseite was ist - wobei viele Webseiten beides enthalten: Elemente aus Mediendiensten und Telediensten.
Das Bundeskabinett hat nun den Entwurf des "Telemediengesetzes" verabschiedet, dieses soll das bisherige Chaos aufräumen - und wird schon bald, sofern es denn Gesetz wird, Pflichtlektüre für jeden Webmaster sein. Hier eine Analyse des beschlossenen Entwurfs, der Entwurf selber ist dem Artikel als PDF beigefügt.

Links zum Artikel:
Diskutieren Sie im Forum zum Thema
Hier der Download des TMG-Entwurfes als PDF
Anpassung des 2F CMS an das neue TMG
Der neue Entwurf vereinheitlicht die bisherigen Regelungen, dabei wurde grossteils das TDG genutzt, aus dem viele Regelungen fast unverändert eingeflossen sind. Dennoch ist viel neues hinzugekommen, etwa eine "Spam-Regelung", weswegen das Ganze fälschlicherweise hin und wieder auch als "Anti-Spam-Gesetz" betitelt wird, womit aber die eigentliche Bedeutung vollkommen unterschätzt wird.

Der erste Abschnitt des Gesetzes enthät nur wenig, was den normalen Webmaster interessiert - es geht hier um allgemeine Bestimmungen. Interessant sind allenfalls in §2 die Begriffsbestimmungen, speziell der §2 Nr. 5, die Definition der "kommerziellen Kommunikation" wird später von Interesse sein. Wichtig ist, dass es nun nur noch "Telemedien" gibt, aus denenalleine Rundfunk und Live-Streams ausgeklammert werden - die alten Teledienste und Mediendienste gehören endlich der Vergangenheit an.

Der §5 TMG beinhaltet die bekannte "Impressumpflicht" (ehemals §6 TDG). Zu den bekannten und vonmir schon mehrfach besprochenen Vorschiften kam nichts neues, man muss also keine zusätzlichen Regeln beachten. Allerdings wurde der §5 TMG erweitert, so sollen die Informationspflichten nur noch Dienste treffen, die "geschäftsmässig" und "in der Regel gegen Entgelt" angeboten werden. In der Begründung zum §5 liest sich, dass somit nur noch Dienste die "gegen Entgelt" oder "sonst gegen Entgelt" angeboten werden, eine Impressumpflicht haben. Ausdrücklich, laut Begründung, sind private Webseiten und Idealvereine somit in Zukunft davon ausgenommen.
Das mag erstmal gut klingen, hat aber einen Pferdefuss: Es wirkt bei näherer Betrachtung nicht wirklich durchdacht: So sind reine Präsenzseiten von Ärzten oder Rechtsanwälten unstreitig geschäftsmässig, wohl aber bieten Sie als reine digitale Werbebroschüre nichts, was in irgendeiner Form sonst ein Entgelt verlangen würde. Gleiches gilt wohl auch für private Webseiten, die aber ein Werbe-Banner auf Ihrer Webseite bieten. Es ist m.E. abzusehen, dass am Ende für beide gebrachten Beispiele die Impressumspflicht angenommen wird, da man ansonsten Gefahr läuft, zu viele geschäftliche Präsenzen von der - hier notwendigen- Informationspflicht zu befreien. Private Webseiten und Vereine sollten daher sicherheitshalber weiterhin ein ordentliches Impressum bieten. Nur eine ausdrückliche Befreiungsklausel für diese Seiten würde dem abhelfen, unverständlich ist für mich auf jeden Fall, warum hier nicht anstelle des Begriffs "geschäftlich" mit verklausulierter Erweiterung nicht einfach auf den neuen Begriff der "kommerziellen Kommunikation" abgestellt wurde.
Alles in allem sehe ich enormes Streit-Potential, da diese (veraltete) Regelung nicht ordentlich überarbeitet wurde: So muss ein Rechtsanwalt auf seiner Webseite nach dem alten §6 TDG ohnehin alle Informationen angeben, wenn er die Webseite als Broschüre zum Verteilen druckt ist er aber, bei gleichem Inhalt, davon befreit. Nach dem neuen §5 TMG aber ist die Seite zwar geschäftsmässig, bietet aber als Präsenzseite nichts, was sonst Entgelt kostet - ist er also befreit? Selbst wenn man hier ja sagt: Was passiert wenn gleicher Anwalt kostenlose Urteile zum Download stellt - betritt er damit die Grenze dessen, was nun "sonst gegen Entgelt" geboten wird? Am Ende ist es in meinen Augen mit dem Impressum hinterher schlimmer als vorher. Der Ratschlag ist klar: Auf jeder Webseite immer ein Impressum verwenden.

Der ganz neue §6 TMG behandelt die "kommerzielle Kommunikation", die in §2 TMG definiert ist. Hier bei geht es, anders als schon vielfach erwähnt, nicht alleine, aber auch, um Emails. Es wir dhier allgemein gesagt: Jede kommerzielle Kommunikation muss klar erkennbar sein. Ebenso die natürlichen und/oder juristischen Personen die dahinter stehen. Ein Blick in §2 TMG zeigt dabei deutlich, dass kommerzielle Kommunikation prinzipiell alles ist, was auch nur irgendwie mit Geld zu tun hat, dabei geht es nicht alleine um den Absatz von Waren oder Dienstleistungen, sondern auch um die "Förderung [...] des Erscheinungsbilds eines Untenehmens [..]". Glücklicherweise sieht der §2 TMG in Nr5b eine Ausnahme vor: Angaben zu Person bzw. Unternehmen die rein beschreibend sind und insbesondere ohne finanzielle gegenleistung erbracht werden sind hiervon nicht erfasst.
Der §6 Abs2 TMG betrifft nun Emails: Jede kommerzielle Kommunikation per Email darf weder in Kopf- noch in Betreffzeile den kommerziellen Charakter und wahren Absender verheimlichen. ODer andersrum: Am besten kommerzielle Newsletter über eine FIrmenemail-Adresse versenden und im Betreff ausdrücklich einen Hinweis geben, etwa "[kommerzieller Newsletter der Firma X]". Eine Verschleierung des Absenders ist ausdrücklich untersagt.

Die Regeln zur Verantwortlichkeit für dargebrachte Inhalte wurden aus dem TDG und MDStV übernommen, §10 TMG sagt dabei eindeutig, dass man für fremde Informationen eines Nutzers nicht verantwortlich ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte nicht weiterhin diesen Paragraphen ignorieren, in Vergangenheit gab es Urteile, die der entsprechenden Regelung des TDG ausdrücklich widersprochen hatten. Dem §10 TMG folgend ist man für fremde Inhalte jedenfalls nicht verantwortlich, wenn man unverzüglich nach Kenntniserlangung entweder die Informationen entfernt oder den Zugang zu Ihr sperrt.

In den Abschnitt 4 wurden die ehemaligen §§ des TDDSG aufgenommen, es ergeben sich nur sehr wenige Änderungen. Wichtig für Diensteanbieter ist, dass nach dem neuen §13 I TMG der Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personen bezogener Daten aufgeklärt werden muss. Dieser Hinweis muss immer verfügbar und abrufbar sein.
Ein echter Problemfall wird §13 II TMG werden, bei dem ich wieder eine neue Abmahnwelle sehe: Wenn die Einwilligung in die Speicherung elektronisch erklärt wird, muss der Diensteanbieter sicherstellen, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, muss dies protokollieren, dem Nutzer die Möglichkeit schaffen seine Einweilligung jederzeit abzurufen und diese auch jederzeit zu widerrufen.
Bei der Erfassung von Nutzerdaten wird unterschieden zwischen Bestandsdaten (§14) und Nutzungsdaten(§15). Die Unterscheidung orientiert sich am Zweck: Sofern es um die Begründung oder Veränderung ovn Verträgen geht, sind es BEstandsdaten solange es um die Nutzung & Abrechnung von Diensten geht, sind es Nutzungsdaten. Bei Bestandsdaten sollte es von Interesse sein, dass "zuständige Stellen" Auskunft über bestehende BEstandsdtaen erhalten können, auch wenn dies zur "Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum" notwendig ist. Ich kann mich der Aufregung hierüber aber nicht ganz anschliessen, denn §14 II TMG sagt ausdrücklich, dass der Diensteanbieter die Daten herausgeben "darf", nicht dass er dies tun "muss". Ein feiner Unterschied, der juristisch nicht unbedeutund ist. Ich bin gespannt was hier in der Praxis geschehen wird, am Ende wird man ohnehin dazu gezwungen sein. Interessant am Rande ist, wer im §14 II TMG genannt wird: Strafverfolgung, Verfassungsschutz, Bundesnachriochtendienst, militärischer Abschirmdienst - und: Rechte am geistigen Eigentum. Abgesehen davon, dass das ohnehin unter "Strafrechtschutz" fällt, ist es interessant zu sehen, dass ausgerechnet dieser Abschnitt einzeln und neben dem Verfassungschutz erwähnt wird. Man sieht, welchen Stellenwert dies plötzlich bekommen hat - und wie sich Lobbyarbeit lohnen kann ;)

Bei den Nutzungsdaten ist das Gesetz überraschend grosszügig: Nach §15 III TMG darf der Anbieter ausdrücklich Nutzerprofile unter Verewndung von Pseudonymen erstellen, die wohl aber nicht mit den realen Profilen zusmmengfügt werden dürfen. Hin zu kommt nach §15 V TMG anonymisierte Nutzerdaten zu Marktforschungszwecken übermittelt werden dürfen.   
Befremdlich ist, dass der Auskunftsanspruch des Nutzers über die zu Ihm gespeicherten Daten kommentarlos nicht übernommen wurden. Es gibt somit keinen Spezialanspruch auf Auskunft mehr, wohl aber sollten die Regelungen aus dem BDSG weiterhin greifen.


Fazit: Ich sehe überraschenderweise auf Anhieb erstmal keinen grösseren Problembereich für Webmaster, was am Ende daran liegt, dass das TMG eine aufgeräumte Zusammenfassung der alten Gesetzestexte ist und kaum etwas neues hinzugekommen ist. Hinkefuss an der Geschichte ist die Regelung zur elektronischen Einwilligung bei der Speicherung Nutzer-beszogener Daten, hier dürfte man schnell viel Freude hinsichtlich der Nutzerprofile in Foren- und Portalsoftware erhalten. Vor allem da der grossteil solcher Projekte aus dem Ausland kommt und man sich dort erstmal keine Gedanken machen wird, wie man ein Protokoll über eine solche Einverständniserklärung ablegt und dies zum Abruf stellt. Webmaster von Standard-Software sollten hier erstmal aufmerksam mitlesen und die Entwicklung beachten.