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Impressumspflicht bei Webseiten - Neues und Altes
Datum: Dienstag 06 März 2007 10:12:33
Thema: Recht


Aufgrund des neue Telemediengesetz, des Rundfunkstaatsvertrages und eines BGH Urteil vom 20.07.2006 hat Stud.Rer.Iur. Jens Ferner in einem Artikel die aus seiner privaten Ansicht notwendigen Richtlinien erläutert.

Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Essay von Stud.Rer.Iur. Jens Ferner, die hier geäußerten Ansichten sind seine privaten.

Er beantwortet die Fragen:
  • Sind nun private Webseiten betroffen?
  • Ist ein fehlendes Impressum überhaupt abmahnfähig?
  • Wann ist es leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar?
  • Welche Informationen gehören dazu?



Antworten von Jens Ferner:
  • Sind nun private Webseiten betroffen?
    Es wird jedem empfohlen ein Impressum bereit zu halten

  • Ist ein fehlendes Impressum überhaupt abmahnfähig?
    Jens Ferner beantwortet diese Frage mit:
    "Die Frage ist alt und geklärt: Das fehlende Impressum ist jedenfalls bei Unternehmens-Webseiten abmahnfähig. Der alte §6 TDG, der sich nun im §5 TMG wiederfindet wurde unstrittig als verbraucherschützende Norm ausgelegt."

  • Wann ist es leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar?
    Lesen Sie mehr dazu im Essay von Jens Ferner (Link) ...

  • Welche Informationen gehören dazu?
    Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Elemente eines Impressums entsprechend dem strengen §5 TMG.
    • Seitenbetreiber - §5 I Nr.1 TMG
      • Haben Sie den genauen Namen und die postalische Anschrift angegeben unter der Sie niedergelassen sind?
      • Bei einer juristischen Person: Ist der Vertretungsberechtigte genannt
      • Bei natürlichen Personen: Ist der Inhaber gennant?
      • Geben Sie die Rechtsform an, also auch GbR, GmbH etc.
    • In ein Impressum gehören mindestens Name und Anschrift (§55 I RStV), wobei mit Anschrift eine ladungsfähige gemeint ist – also kein Postfach. Dabei ist im Zweifellsfall der im Impressum genannte für die Inhalte verantwortlich, auch wenn er kein Domain-Inhaber ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, AZ 5 U 194/03 http://www.jurpc.de/rechtspr/20050020.htm).

      Mit dem TMG kam eine Neuerung hinzu: Nur wenn Sie überhaupt Angaben zum Gesellschafts-Kapital machen (eine Pflicht hierzu lese ich nicht heraus), müssen Sie angeben, wie Stamm/Grundkapitel vorhanden ist und wie viele Einlagen ausstehen.
       
    • Kommunikation  - §5 I Nr.2 TMG
      • Ist Ihre Email Adresse aufgelistet?
      • Haben Sie eine Telefonnummer angegeben?
      • Falls vorhanden: Fax Nummer? 

    • Behördliche Zulassung - §5 I Nr.3 TMG
      Sofern Sie einer behördlichen Zulassung unterliegen, machen Sie Angaben dazu: Um welche Zulassung geht es, wer ist die Aufsichtsbehörde (Anschrift und Link).

    • Registereintrag - §5 I Nr.4 TMG
      Falls vorhanden, Angabe von
      - Handelsregister
      - Vereinsregister
      - Partnerschaftsregister
      - Genossenschaftsregister

      Jeweils mit zugehöriger Registernummer

    • "Freiberufler-Klausel" - §5 I Nr.5 TMG
      • Welcher Kammer gehört der Diensteanbieter an (a)
      • Gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung (b)
      • Angabe der berufsrechtlichen Regelungen (c)
      • Angabe wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind (c)

    • Steuernummer - §5 I Nr.6 TMG
      Sollten Sie eine Steuernummer nach §27a UStG haben, geben Sie diese auch an
    • Abwicklung und Liquidation - §5 I Nr.7 TMG
      Sofern eine AG, Kommanditgesellschaft auf Aktion oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich in Abwicklung oder Liquidation befindet muss im Impressum darauf hingewiesen werden.


Alle Inhalte dieses Artikels / Quelle:
Link zum Artikel von Jens Ferner






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